Wissensdatenbank
Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Leistungsabrechnung: Anlage AVEÜR bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Anlage AVEÜR ist Bestandteil der EÜR. Erstellung und laufende Fortschreibung sind grundsätzlich mit der Gebühr für die Überschussermittlung abgegolten; außergewöhnlicher Aufwand kann innerhalb der Rahmengebühr bzw. über eine zulässige Vergütungsvereinbarung berücksichtigt werden. Eine analoge Abrechnung nach § 35 Abs. 3 StBVV ist nicht zulässig.

Tempo

Leistungsabrechnung – Anlage AVEÜR

GRUNDSATZ

Die Vergütung für die Anlage AVEÜR richtet sich grundsätzlich nach der zugrunde liegenden Gewinnermittlungsart.

Entscheidend ist insbesondere, ob

• eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, • eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG oder • ein Jahresabschluss / eine bilanzielle Gewinnermittlung

erstellt wird.

FUNKTION DER ANLAGE AVEÜR

Die Anlage AVEÜR („Anlagenverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens“) konkretisiert die Angaben der Anlage EÜR insbesondere zum Anlagevermögen, zu bestimmten Positionen des Umlaufvermögens und zur Buchwertentwicklung.

Sie ist Bestandteil der EÜR und zusammen mit der Anlage EÜR zu übermitteln.

ABRECHNUNG BEI EINER EÜR

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Erstellung und die laufende Fortschreibung der Anlage AVEÜR grundsätzlich durch die Gebühr für die Überschussermittlung abgegolten.

Die AVEÜR stellt damit grundsätzlich keine separat nach einer eigenständigen Gebühr abzurechnende Jahresabschlussleistung dar.

AUSSERGEWÖHNLICHER AUFWAND

Entsteht bei der Erstellung oder Fortschreibung der AVEÜR ein außergewöhnlich hoher Arbeitsaufwand, kann dieser bei der Bemessung der Rahmengebühr berücksichtigt werden.

Dies kann insbesondere relevant sein, wenn ein bislang unvollständiges oder fehlendes Anlagenverzeichnis erstmalig rekonstruiert werden muss.

KEINE ANALOGE ABRECHNUNG NACH § 35 ABS. 3 StBVV

Eine analoge Abrechnung nach § 35 Abs. 3 StBVV entsprechend der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ist nach dem zugrunde liegenden Beitrag unzulässig.

Begründung:

Die erstmalige Erstellung oder Rekonstruktion eines Anlagenverzeichnisses im Rahmen einer EÜR ist nicht mit der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz gleichzusetzen.

Deshalb kann der zusätzliche Aufwand nicht über eine entsprechende analoge Anwendung dieser Gebührenvorschrift abgerechnet werden.

PRAXISTIPP: AUFTRAG KLAR ABGRENZEN

Die Kanzlei sollte bereits bei der Auftragsannahme eindeutig dokumentieren, welche Gewinnermittlungsleistung geschuldet ist.

Insbesondere unterscheiden:

• EÜR einschließlich Anlage AVEÜR, • Gewinnermittlung nach § 13a EStG, • bilanzielle Gewinnermittlung / Jahresabschluss.

Damit lässt sich vermeiden, dass unterschiedliche Leistungen und Vergütungsgrundlagen später miteinander vermischt werden.

ERHEBLICHER EINMALAUFWAND

Muss ein Anlagenverzeichnis erstmalig vollständig aufgebaut oder ein bisher unvollständiger Bestand aufwendig rekonstruiert werden, kann ein erheblicher Einmalaufwand entstehen.

Der Beitrag empfiehlt in solchen Fällen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, soweit diese berufsrechtlich zulässig ist.

Dadurch kann vermieden werden, dass ein außergewöhnlicher Rekonstruktionsaufwand faktisch unentgeltlich in der normalen laufenden Jahresarbeit aufgeht.

PRAXIS-CHECKLISTE FÜR DIE KANZLEI

1. Welche Gewinnermittlungsart wurde beauftragt? 2. Handelt es sich um eine EÜR? 3. Ist die Anlage AVEÜR erforderlich? 4. Besteht bereits ein vollständiges Anlagenverzeichnis? 5. Muss dieses lediglich laufend fortgeschrieben werden? 6. Fehlen historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten? 7. Müssen Buchwerte oder Anlagenbewegungen rekonstruiert werden? 8. Liegt ein außergewöhnlicher Einmalaufwand vor? 9. Kann dieser innerhalb der Rahmengebühr angemessen berücksichtigt werden? 10. Ist bei erheblichem Zusatzaufwand eine schriftliche Vergütungsvereinbarung sinnvoll und berufsrechtlich zulässig? 11. Ist im Auftrag ausdrücklich dokumentiert, dass die EÜR einschließlich AVEÜR erstellt wird? 12. Wird eine unzulässige analoge Abrechnung nach § 35 Abs. 3 StBVV vermieden?

MERKSÄTZE

• Die AVEÜR ist Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. • Erstellung und laufende Fortschreibung sind grundsätzlich mit der Gebühr für die Überschussermittlung abgegolten. • Außergewöhnlicher Aufwand kann bei der Bemessung der Rahmengebühr berücksichtigt werden. • Die erstmalige Erstellung oder Rekonstruktion eines Anlagenverzeichnisses ist keine Eröffnungsbilanz. • Eine analoge Abrechnung nach § 35 Abs. 3 StBVV ist daher nach dem Beitrag unzulässig. • Bei erheblichem Einmalaufwand sollte eine zulässige schriftliche Vergütungsvereinbarung geprüft werden. • Eine klare Auftragsdokumentation verhindert spätere Abgrenzungs- und Vergütungsprobleme.

Quelle: vom Nutzer bereitgestellter Beitrag „Leistungsabrechnung – Zur Abrechnung der Anlage AVEÜR“.