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Einkommensteuer

Verbilligte Vermietung von Gewerbeimmobilien – keine 25-%-Toleranzgrenze

§ 21 Abs. 2 EStG gilt nur für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Die zum BFH-Urteil IX R 11/22 diskutierte 25-%-Toleranzgrenze ist nach der Antwort auf Bundesebene nicht auf verbilligt vermietete Gewerbeimmobilien übertragbar.

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Die Regelungen in § 21 Abs. 2 EStG gelten nur für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Danach gilt: Jede Abweichung von der ortsüblichen Miete kann eine Werbungskostenkürzung auslösen.

In der Praxis stellt sich die Frage, ob bei verbilligter Vermietung einer Gewerbeimmobilie die Grundsätze eines Urteils des BFH vom 11.3.2025 (IX R 11/22) herangezogen werden dürfen, wonach bei einer Miete, die bis zu 25 % unter der ortsüblichen Miete liegt, keine Kürzung der Werbungskosten erfolgen soll (sog. Toleranzgrenze).

Antwort auf Bundesebene: Nein, dieses Urteil betrifft nicht die Vermietung von Gewerbeimmobilien und kommt deshalb nicht zur Anwendung.

Sollten sich Vermieter von Gewerbeimmobilien gegen die Kürzung des Werbungskostenabzugs mit einem Einspruch gewehrt und das Ruhen des Verfahrens unter Bezugnahme auf das Az. IX R 11/12 beantragt haben, müssen sie also damit rechnen, dass das Finanzamt die Bearbeitung des Einspruchs in naher Zukunft wieder aufnehmen und die Urteilsgrundsätze zur 25%igen Toleranzgrenze ignorieren wird.