Teilgemeinschaftspraxis – Einkunftsart und Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
Zur Qualifikation der Einkünfte einer Teilgemeinschaftspraxis ist zu prüfen, ob neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Gewerbliche Tätigkeiten können nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die gesamte Tätigkeit abfärben; zu beachten ist die Bagatellgrenze.
Um die Einkünfte der Teilgemeinschaftspraxis qualifizieren zu können, ist in jedem Fall zu prüfen, ob außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen mit der Folge, dass die Teilgemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt.
Beispiel:
Ein Allgemeinmediziner geht mit einem Laborarzt für Leistungen im Bereich der Rheuma-Diagnostik eine Kooperation ein. Da der Laborarzt nicht jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen und die Plausibilität des Ergebnisses prüfen kann, ist er nicht eigenverantwortlich tätig.
Der Laborarzt erzielt gewerbliche Einkünfte, die gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die Teilgemeinschaftspraxis abfärben.
Zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Teilgemeinschaftspraxis kommt es allerdings nur dann, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit die Bagatellgrenze überschreitet, d. h., wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum übersteigen (H 15.8 Abs. 5 „Bagatellgrenze“).