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Einkommensteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Veräußerung privat geschenkter Europaletten

FG Sachsen 8 V 597/26: Bei der Veräußerung von rund 1.500 geschenkt erhaltenen Europaletten fehlt es an der für Einkünfte aus Gewerbebetrieb erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Auch § 22 Nr. 3 EStG greift bei privaten Veräußerungen nicht.

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb Veräußerung privat geschenkter Europaletten

Bei der Veräußerung von im Streitfall rund 1.500 geschenkt erhaltenen Europaletten fehlt es an der für die Annahme von Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht (FG Sachsen 1.7.26, 8 V 597/26).

Sachverhalt

Streitig war, ob Zahlungen, die der Antragsteller für fünf Anlieferungen von insgesamt ca. 1.500 Europaletten erhalten hatte, steuerpflichtig waren. Das FG hat dies im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens verneint.

Entscheidung

Soweit der Antragsteller die streitbefangenen Paletten geschenkt bekommen hatte, ist die damit einhergehende Vermögensmehrung zunächst privat veranlasst. Will der Antragsteller die Europaletten sodann gewerblich veräußern, muss er sie vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen eines entsprechenden Gewerbebetriebs einlegen.

Einlagen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 EStG mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Der Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Hinsichtlich der streitbefangenen Paletten entspricht der Teilwert dem ortsüblichen Ankaufspreis, wie ihn der Antragsteller erhalten hatte. Eine Gewinnerzielung ist dabei – wie auch sonst beim Abverkauf privater Vermögensgegenstände, selbst wenn ein solcher in erheblichem Umfang und wiederholt erfolgt – grundsätzlich nicht möglich.

Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Veräußerungen im Privatbereich keine „Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Gegenstände, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Dies traf im Streitfall auf die streitbefangenen Paletten zu.

Soweit der Antragsteller die Europaletten nicht für eigene Rechnung, sondern im Auftrag und für Rechnung seiner Kollegen veräußert hatte, war nicht erkennbar, dass er dafür ein Entgelt erhalten hatte. Insofern kamen daher weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG noch Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG in Betracht.

Sollte der Antragsteller die Paletten im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer erhalten haben, lägen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Für diesen steuererhöhenden Umstand ergaben sich für das FG allerdings nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte.