Wissensdatenbank
Einkommensteuer

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?

FG München zum Entlastungsbetrag nach § 24b EStG beim Nestmodell: Eine gemeinsam finanzierte und für die Kinder unterhaltene Familienwohnung kann trotz abwechselnder Nutzung durch getrenntlebende Eltern eine schädliche Haushaltsgemeinschaft begründen. Revision beim BFH anhängig (III R 14/25).

Tempo

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige tatsächlich alleinstehend ist. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person ist grundsätzlich schädlich.

DER FALL: NESTMODELL NACH DER TRENNUNG

Das FG München hatte über getrenntlebende Eltern zu entscheiden, die ihre drei gemeinsamen Kinder im sogenannten Nestmodell betreuten.

Die Eltern lebten seit 2022 getrennt. Die Kinder verblieben dauerhaft in der bisherigen Familienwohnung. Mutter und Vater wechselten sich wöchentlich mit der Betreuung ab. Während der jeweils andere Elternteil die Kinder in der Familienwohnung betreute, hielt sich der nicht betreuende Elternteil in seiner eigenen Zweitwohnung auf.

Die Familienwohnung blieb damit der gemeinsame Lebensmittelpunkt der Kinder. Beide Eltern waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet, beide waren Vertragspartner des Mietvertrags und beide beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen für die Kinder.

STREITFRAGE

Besteht beim Nestmodell eine für § 24b EStG schädliche Haushaltsgemeinschaft, obwohl die getrenntlebenden Eltern die Familienwohnung nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd nutzen und daneben jeweils eigene Wohnungen unterhalten?

VORAUSSETZUNGEN DES § 24b EStG

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person ist grundsätzlich schädlich.

Ist eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Diese Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden.

Der Entlastungsbetrag soll typische Mehrbelastungen ausgleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern ohne Unterstützung einer weiteren erwachsenen Person führt.

ARGUMENTATION DER MUTTER

Die Klägerin vertrat die Auffassung, beim Nestmodell bestehe keine gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem getrenntlebenden Ehemann.

Sie führte insbesondere an:

• Die Eltern nutzten die Familienwohnung ausschließlich abwechselnd. • Beide Eltern unterhielten daneben jeweils eigene Haushalte. • Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung leben und gemeinsam wirtschaften. • Das Nestmodell verursache aufgrund der zusätzlichen Wohnungen sogar erhöhte Wohnkosten. • Das Modell diene dem Kindeswohl und dürfe steuerlich nicht schlechter behandelt werden als andere Betreuungsformen, insbesondere das Wechselmodell. • Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag verstoße nach ihrer Auffassung gegen Art. 3 GG.

ENTSCHEIDUNG DES FG MÜNCHEN

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht.

Nach Auffassung des FG lagen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vor, weil die Klägerin und ihr ehemaliger Ehemann weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft bildeten.

Entscheidend war nicht, dass beide Eltern eigene Zweitwohnungen unterhielten oder die Familienwohnung nur abwechselnd nutzten. Maßgeblich war vielmehr, dass die Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder unterhalten wurde.

Die Eltern

• finanzierten die Familienwohnung gemeinsam, • beteiligten sich gemeinsam an weiteren Aufwendungen für die Kinder und • teilten Betreuung und sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder.

Nach Auffassung des Gerichts bestanden dadurch weiterhin Synergieeffekte einer gemeinsamen Haushaltsführung.

ABGRENZUNG ZUM WECHSELMODELL

Das FG sah auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Nach Auffassung des Gerichts unterscheidet sich das Nestmodell vom Wechselmodell: Beim Wechselmodell führt grundsätzlich jeder Elternteil einen eigenen Haushalt, in dem das Kind zeitweise lebt. Beim Nestmodell bleibt dagegen die gemeinsame Familienwohnung als Haushalt der Kinder bestehen und wird von beiden Eltern weiter unterhalten.

PRAXISFOLGE

Nach der Entscheidung des FG München kann die gemeinsame Unterhaltung der Familienwohnung beim Nestmodell eine schädliche Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b EStG begründen – auch wenn sich die Eltern dort nicht gleichzeitig aufhalten und jeweils eine eigene Zweitwohnung besitzen.

Für die Prüfung sollten insbesondere folgende Punkte dokumentiert werden:

1. Wer ist in der Familienwohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet? 2. Wer ist Mieter oder Eigentümer der Familienwohnung? 3. Wer trägt Miete, Nebenkosten und sonstige Haushaltskosten? 4. Wie werden Betreuung und Haushaltsaufgaben verteilt? 5. Wird die Wohnung von beiden Eltern dauerhaft als gemeinsamer Haushalt für die Kinder unterhalten? 6. Unterhalten beide Eltern daneben tatsächlich eigenständige Haushalte?

WICHTIG: VERFAHREN NOCH NICHT HÖCHSTRICHTERLICH ABGESCHLOSSEN

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 24b EStG auf das Nestmodell besteht.

Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 14/25 anhängig.

Betroffene Steuerpflichtige können bei vergleichbaren Sachverhalten gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren eine Verfahrensruhe bzw. Aussetzung des Verfahrens prüfen.

MERKSATZ

Beim Nestmodell kommt es für § 24b EStG nicht allein darauf an, ob die getrenntlebenden Eltern gleichzeitig in derselben Wohnung leben. Entscheidend ist nach Auffassung des FG München, ob sie die Familienwohnung wirtschaftlich und organisatorisch weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder unterhalten.

Rechtsstand: FG-Entscheidung; Revision beim BFH anhängig – III R 14/25.