Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen
Ab 2027 müssen viele Unternehmen bei inländischen B2B-Umsätzen E-Rechnungen ausstellen. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Gesamtumsatz 2026 über 800.000 EUR lag. Kleinunternehmer sowie bestimmte steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind ausgenommen.
Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen
Für viele Unternehmen beginnt im Jahr 2027 die nächste Stufe der E-Rechnungspflicht.
Im inländischen B2B-Bereich müssen E-Rechnungen dann nicht mehr nur empfangen, sondern von bestimmten Unternehmen auch ausgestellt und übermittelt werden.
Wer die Umstellung bislang aufgeschoben hat, sollte deshalb spätestens jetzt prüfen, ob die eigenen Rechnungsprozesse vorbereitet sind.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die
- in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt,
- elektronisch übermittelt,
- elektronisch empfangen und
- elektronisch verarbeitet werden kann.
Eine einfache PDF-Rechnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Der Empfang einer E-Rechnung muss bereits seit dem 1.1.2025 gewährleistet sein.
Für den reinen Empfang genügt nach dem bereitgestellten Beitrag grundsätzlich die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs.
Damit gilt:
Empfangen können müssen Unternehmer bereits seit 2025.
Ab 2027 greift für inländische B2B-Umsätze die nächste Stufe der E-Rechnungspflicht.
Nach dem bereitgestellten Beitrag müssen Unternehmen E-Rechnungen ausstellen, wenn ihr Gesamtumsatz im Jahr 2026 mehr als 800.000 EUR betragen hat.
Damit gilt im Grundsatz:
- Vorjahresumsatz 2026 über 800.000 EUR → E-Rechnungspflicht ab 2027.
- Vorjahresumsatz 2026 bis 800.000 EUR → Übergangsregelung kann weiterhin genutzt werden.
- Spätestens ab 2028 entfällt diese verlängerte Übergangsmöglichkeit.
Das BMF weist in seinem FAQ-Katalog darauf hin, dass ein EDI-Verfahren, das die Anforderungen an eine E-Rechnung noch nicht erfüllt, im Rahmen der Übergangsregelung noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 eingesetzt werden kann.
Für Unternehmen mit bestehenden EDI-Prozessen kann dies den Umstellungszeitraum verlängern.
Nicht unter die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung fallen nach dem bereitgestellten Beitrag insbesondere:
- nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfreie Umsätze,
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR,
- Fahrausweise.
Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen nach dem bereitgestellten Beitrag keine E-Rechnungen ausstellen.
Sie müssen E-Rechnungen jedoch empfangen können.
Damit ist bei Kleinunternehmern zu unterscheiden:
- keine Pflicht zur Ausstellung,
- aber Pflicht zur technischen Empfangsmöglichkeit.
Unternehmen sollten spätestens vor Beginn des Jahres 2027 prüfen:
1. Wie hoch war der Gesamtumsatz 2026? 2. Fallen die eigenen Ausgangsumsätze unter die inländische B2B-E-Rechnungspflicht? 3. Greift eine Ausnahme? 4. Kann die eingesetzte Software strukturierte E-Rechnungen erstellen? 5. Können E-Rechnungen empfangen und verarbeitet werden? 6. Wird noch ein EDI-Verfahren genutzt, für das eine Übergangsregelung relevant ist? 7. Sind Kunden- und Rechnungsstammdaten vollständig und aktuell?
Seit 2025: E-Rechnungen empfangen können.
Ab 2027: Viele Unternehmen mit mehr als 800.000 EUR Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich auch ausstellen.
Ab 2028: Die Übergangsphase endet grundsätzlich.