Außerhäusliches Arbeitszimmer: voller Kostenabzug trotz gemeinsamer Anmietung durch Ehegatten
FG Niedersachsen 3 K 54/26: Wird ein außerhäusliches Arbeitszimmer von Ehegatten gemeinsam angemietet, aber nur von einem Ehegatten beruflich genutzt, können die Aufwendungen bei entsprechendem Veranlassungszusammenhang vollständig als Werbungskosten abziehbar sein.
Arbeitszimmer
Neues zum außerhäuslichen Arbeitszimmer und nur halben oder vollen Kostenabzug
Anders als häusliche Arbeitszimmer unterliegen außerhäusliche Arbeitszimmer in Bezug auf die Werbungskosten keiner Abzugsbeschränkung der Höhe nach. Aber gilt das auch, wenn Ehegatten gemeinsam das Zimmer anmieten und nur einer der Ehegatten das Arbeitszimmer nutzt? Mit dieser Frage hat sich das FG Niedersachsen (19.8.26, 3 K 54/26) befasst.
FA will nicht alle Arbeitszimmerkosten anerkennen
Im konkreten Fall wohnte ein Ehepaar in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatte dort – räumlich getrennt von der Familienwohnung – gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Ehemann allein als außerhäusliches Arbeitszimmer für seine Tätigkeit als angestellter Softwareentwickler nutzte.
Finanzamt teilt Miete in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen und kürzt den Abzug
Weil die Eheleute sowohl die Wohnung als auch das Arbeitszimmer gemeinsam gemietet hatten und die Miete auch von einem gemeinsamen Konto zahlten, wollte das Finanzamt nicht die ganze Miete als Werbungskosten anerkennen.
Es teilte in Anlehnung an ein BFH-Urteil vom 6.12.2017 (VI R 41/15) die Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen auf und erkannte die grundstücksorientierten Aufwendungen – Miete und Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung – nur zur Hälfte als Werbungskosten beim Ehemann zu.
Die Abzugsbeschränkung begründete das Finanzamt auch damit, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und Zahlung vom gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele (Drittaufwand).
FG Niedersachsen lässt Finanzamt abblitzen
Das FG Niedersachsen entschied anders und gab der Klage des Ehepaars statt.
Schon die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei weder vom Gesetz vorgesehen noch nötig. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG spreche einzig von Aufwendungen. Maßgeblich sei der Veranlassungszusammenhang für diese Aufwendungen.
Dieser lag hier in der Ausprägung vor, dass die Aufwendungen angefallen waren, um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erzielen.
Das FG sah auch keinen Bezug zum BFH-Urteil, weil das einen anderen Sachverhalt betraf.
Dort war die Ehefrau Miteigentümerin des außerhäuslichen Arbeitszimmers des Ehemanns, die Anschaffungskosten waren mittels einer gemeinsamen Darlehensaufnahme finanziert und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten beglichen worden.
Mieter dagegen hätten – so das FG – keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räume nutzen zu können.
Kein nicht abzugsfähiger Drittaufwand
Last but not least handelte es sich auch nicht um nicht abzugsfähigen Drittaufwand. Denn die Aufwendungen seien der Ehefrau nicht zuzurechnen, auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Mitmieterin.