VO (EG) Nr. 883/2004
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Outbound / Expatriates - Bei einer befristeten Entsendung ist zuerst zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Relevant können § 4 SGB IV sowie innerhalb Europas die Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 sein. - Bleibt der Mitarbeiter in einem deutschen Abrechnungskreis, kann eine deutsche bAV grundsätzlich weiterlaufen; zusätzlich ist aber die Behandlung im Tätigkeitsstaat zu prüfen. - Eine Shadow Payroll kann erforderlich sein, wenn im Einsatzstaat lokale Lohnsteuer- oder Meldepflichten bestehen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
VO (EG) Nr. 883/2004 steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei einer befristeten Entsendung ist zuerst zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Relevant können § 4 SGB IV sowie innerhalb Europas die Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 sein.
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