R 41b LStR
Lohnsteuer-Richtlinien
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Praxisüberblick zur elektronischen Erstellung, Übermittlung, Berichtigung und Stornierung der Lohnsteuerbescheinigung sowie zu den wichtigsten Bescheinigungsfeldern.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
R 41b LStR steht in steuerstoff für Lohnsteuer-Richtlinien und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Übermittlung muss grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres erfolgen.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.