Fundstelle

§§ 85, 90, 93 AO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 42 AO greift als allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift ein, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 85, 90, 93 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 42 AO verhindert, dass Steuergesetze durch missbräuchliche rechtliche Gestaltungen umgangen werden. Die Vorschrift ist eine allgemeine Missbrauchsverhinderungsnorm und greift nur ein, wenn keine speziellere Missbrauchsvorschrift vorrangig ist.

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