Fundstelle

§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 3 bis 6 KStG

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Gesetzeswortlaut

§ 8 KStG · Ermittlung des Einkommens

amtlicher Text

Absatz 1

Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich. Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Quellenhinweise: [1] § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG; R 8.9 KStR 2015. [2] § 8 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 KStG. [3] § 27 KStG. [4] § 17 Abs. 2a EStG. [5] § 5 Abs. 2a EStG.

Worum geht es?

§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 3 bis 6 KStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • [1] § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG; R 8.9 KStR 2015.

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