Gesetz

§ 631 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. GRUNDSATZ: GEWINNREALISIERUNG BEI WERKVERTRÄGEN Bei Werkverträgen nach § 631 BGB tritt die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung grundsätzlich mit der Abnahme ein. Erst mit der Abnahme geht die Preisgefahr auf den Besteller über und der Werklohnanspruch gilt wirtschaftlich als verdient. Eine Rechnungserteilung oder Fälligkeit der Forderung ist dafür nicht zwingend erforderlich. fileciteturn7file0L39-L45

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 631 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Künstliche Intelligenz kann Steuerberater bei Recherchen, Berechnungen, Steuererklärungen, Gutachten und der Formulierung von Schreiben unterstützen. Die fachliche Verantwortung verbleibt jedoch vollständig beim Berufsangehörigen.
  • GRUNDSATZ: GEWINNREALISIERUNG BEI WERKVERTRÄGEN

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