§ 42 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 42 AO verhindert, dass Steuergesetze durch missbräuchliche rechtliche Gestaltungen umgangen werden. Die Vorschrift ist eine allgemeine Missbrauchsverhinderungsnorm und greift nur ein, wenn keine speziellere Missbrauchsvorschrift vorrangig ist. § 42 AO wird erst relevant, wenn eine Gestaltung zwar formal rechtlich zulässig ist, aber steuerlich zu einem Ergebnis führt, das mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 42 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 42 AO verhindert, dass Steuergesetze durch missbräuchliche rechtliche Gestaltungen umgangen werden. Die Vorschrift ist eine allgemeine Missbrauchsverhinderungsnorm und greift nur ein, wenn keine speziellere Missbrauchsvorschrift vorrangig ist.
- § 42 AO wird erst relevant, wenn eine Gestaltung zwar formal rechtlich zulässig ist, aber steuerlich zu einem Ergebnis führt, das mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist.
- Ist der Vorteil vom Gesetz ausdrücklich gewollt oder systematisch vorgesehen, spricht dies gegen § 42 AO.
- Selbst wenn eine unangemessene Gestaltung und ein nicht vorgesehener Steuervorteil vorliegen, kann § 42 AO ausscheiden, wenn der Steuerpflichtige nachvollziehbare außersteuerliche Gründe nachweist.
- § 42 AO macht nicht automatisch das Rechtsgeschäft nichtig und führt auch nicht automatisch zu Steuerhinterziehung.
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