§ 4 SGB IV
Vorschrift im Sozialgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Portabilität - § 4 BetrAVG eröffnet Übertragungsmöglichkeiten. Grenzüberschreitende Übertragungen sind in der Praxis aber deutlich schwieriger als ein Wechsel innerhalb Deutschlands. - Bei einem Wegzug können kleine deutsche Anwartschaften bestehen bleiben, obwohl der Mitarbeiter künftig im Ausland arbeitet und lebt. - Ein Transfer zu ausländischen Vorsorgesystemen kann rechtlich oder steuerlich problematisch sein und ist nicht mit einer innerdeutschen Übertragung gleichzusetzen. Outbound / Expatriates - Bei einer befristeten Entsendung ist zuerst zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Relevant können § 4 SGB IV sowie innerhalb Europas die Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 sein. - Bleibt der Mitarbeiter in einem deutschen Abrechnungskreis, kann eine deutsche bAV grundsätzlich weiterlaufen; zusätzlich ist aber die Behandlung im Tätigkeitsstaat zu prüfen. - Eine Sha
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Worum geht es?
§ 4 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 4 BetrAVG eröffnet Übertragungsmöglichkeiten. Grenzüberschreitende Übertragungen sind in der Praxis aber deutlich schwieriger als ein Wechsel innerhalb Deutschlands.
- Bei einer befristeten Entsendung ist zuerst zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Relevant können § 4 SGB IV sowie innerhalb Europas die Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 sein.
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