Gesetz

§ 4 BetrAVG

Vorschrift im Betriebsrentengesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Portabilität - § 4 BetrAVG eröffnet Übertragungsmöglichkeiten. Grenzüberschreitende Übertragungen sind in der Praxis aber deutlich schwieriger als ein Wechsel innerhalb Deutschlands. - Bei einem Wegzug können kleine deutsche Anwartschaften bestehen bleiben, obwohl der Mitarbeiter künftig im Ausland arbeitet und lebt. - Ein Transfer zu ausländischen Vorsorgesystemen kann rechtlich oder steuerlich problematisch sein und ist nicht mit einer innerdeutschen Übertragung gleichzusetzen. Outbound / Expatriates - Bei einer befristeten Entsendung ist zuerst zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Relevant können § 4 SGB IV sowie innerhalb Europas die Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 sein. - Bleibt der Mitarbeiter in einem deutschen Abrechnungskreis, kann eine deutsche bAV grundsätzlich weiterlaufen; zusätzlich ist aber die Behandlung im Tätigkeitsstaat zu prüfen. - Eine Sha

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 4 BetrAVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsrentengesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 4 BetrAVG eröffnet Übertragungsmöglichkeiten. Grenzüberschreitende Übertragungen sind in der Praxis aber deutlich schwieriger als ein Wechsel innerhalb Deutschlands.
  • Bei einer befristeten Entsendung ist zuerst zu klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Relevant können § 4 SGB IV sowie innerhalb Europas die Koordinierungsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 sein.

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