§§ 37, 38 AO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 42 AO greift als allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift ein, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 37, 38 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 42 AO verhindert, dass Steuergesetze durch missbräuchliche rechtliche Gestaltungen umgangen werden. Die Vorschrift ist eine allgemeine Missbrauchsverhinderungsnorm und greift nur ein, wenn keine speziellere Missbrauchsvorschrift vorrangig ist.
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