§ 29c AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
7. KI-Nutzung durch die Finanzverwaltung – § 29c AO-E Die Abgabenordnung soll eine ausdrückliche Grundlage für den Einsatz künstlicher Intelligenz und die Verarbeitung vorhandener Daten durch die Finanzverwaltung erhalten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 29c AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- KI-Nutzung durch die Finanzverwaltung – § 29c AO-E
Passende Wissensbeiträge
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