Gesetz

§ 29c AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

7. KI-Nutzung durch die Finanzverwaltung – § 29c AO-E Die Abgabenordnung soll eine ausdrückliche Grundlage für den Einsatz künstlicher Intelligenz und die Verarbeitung vorhandener Daten durch die Finanzverwaltung erhalten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 29c AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • KI-Nutzung durch die Finanzverwaltung – § 29c AO-E

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