Gesetz

§ 266 HGB

Gliederung der Bilanz — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht gesonderte Positionen für geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und auf Sachanlagen vor.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 266 HGB steht in steuerstoff für Gliederung der Bilanz — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht gesonderte Positionen für geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und auf Sachanlagen vor.
  • Wo ist die Beteiligung nach § 266 HGB auszuweisen?

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