§ 266 HGB
Gliederung der Bilanz — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht gesonderte Positionen für geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und auf Sachanlagen vor.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 266 HGB steht in steuerstoff für Gliederung der Bilanz — Handelsgesetzbuch und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht gesonderte Positionen für geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und auf Sachanlagen vor.
- Wo ist die Beteiligung nach § 266 HGB auszuweisen?
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