§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 HGB
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
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Worum geht es?
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
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