Fundstelle

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 HGB

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 HGB steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach erstmaliger Anwendung ist der Abschreibungsplan grundsätzlich stetig fortzuführen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

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