§ 25 SGB IV
Vorschrift im Sozialgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Fälligkeit, Zahlungsschonfrist, Säumniszuschläge und Stundung bei Lohnsteuer und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im direkten Vergleich.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 25 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge haben unterschiedliche Fälligkeitstermine und unterschiedliche Regeln bei verspäteter Zahlung. Besonders wichtig: Für Sozialversicherungsbeiträge gibt es keine dreitägige Zahlungsschonfrist.
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