Gesetz

§ 240 Abs. 1 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2) Vereinfachungsverfahren - Bestand zum Bilanzstichtag aus Inventur + Zugängen − Entnahmen (§ 240 Abs. 1 HGB). - Gewogener Durchschnitt zulässig (§ 240 Abs. 4 HGB i. V. m. § 256 S. 2 HGB) — handels- und steuerrechtlich.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 240 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bestand zum Bilanzstichtag aus Inventur + Zugängen − Entnahmen (§ 240 Abs. 1 HGB).
  • Gewogener Durchschnitt zulässig (§ 240 Abs. 4 HGB i. V. m. § 256 S. 2 HGB) — handels- und steuerrechtlich.

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