Gesetz

§ 24 SGB IV

Vorschrift im Sozialgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wichtig: - Es gibt keine dreitägige Zahlungsschonfrist. - Bereits ein Tag Verspätung kann einen Säumniszuschlag auslösen. - Eine besondere Zahlungsaufforderung ist nicht erforderlich. - Bei einem gesondert anzufordernden Rückstand unter 150 EUR kann die Erhebung nach § 24 SGB IV unterbleiben. - Scheitert ein Lastschrifteinzug aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen, können zusätzlich Rücklastschriftkosten entstehen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 24 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei einem gesondert anzufordernden Rückstand unter 150 EUR kann die Erhebung nach § 24 SGB IV unterbleiben.

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