§ 24 SGB
Vorschrift im Sozialgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wichtig: - Es gibt keine dreitägige Zahlungsschonfrist. - Bereits ein Tag Verspätung kann einen Säumniszuschlag auslösen. - Eine besondere Zahlungsaufforderung ist nicht erforderlich. - Bei einem gesondert anzufordernden Rückstand unter 150 EUR kann die Erhebung nach § 24 SGB IV unterbleiben. - Scheitert ein Lastschrifteinzug aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen, können zusätzlich Rücklastschriftkosten entstehen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 24 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei einem gesondert anzufordernden Rückstand unter 150 EUR kann die Erhebung nach § 24 SGB IV unterbleiben.
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