Gesetz

§ 23 SGB IV

Vorschrift im Sozialgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Praxisempfehlung: Die Fälligkeit sollte mit der jeweiligen Einzugsstelle geklärt werden. Andernfalls können für denselben Arbeitnehmer unterschiedliche Termine gelten: - Kranken- und Pflegeversicherung nach der Kassensatzung, - Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 23 SGB IV.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 23 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 23 SGB IV.

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