§ 23 SGB
Vorschrift im Sozialgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Praxisempfehlung: Die Fälligkeit sollte mit der jeweiligen Einzugsstelle geklärt werden. Andernfalls können für denselben Arbeitnehmer unterschiedliche Termine gelten: - Kranken- und Pflegeversicherung nach der Kassensatzung, - Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 23 SGB IV.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 23 SGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 23 SGB IV.
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