Gesetz

§ 202 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der ertragsteuerliche Gewinn wird nach § 202 BewG bereinigt. Typische Korrekturen sind: - Hinzurechnung außergewöhnlicher Aufwendungen, Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen und Ertragsteueraufwand, - Kürzung außergewöhnlicher Erträge und Veräußerungsgewinne, - Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns, - anschließend pauschaler Ertragsteuerabzug von 30 % auf ein positives Betriebsergebnis.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 202 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der ertragsteuerliche Gewinn wird nach § 202 BewG bereinigt. Typische Korrekturen sind:

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