§ 20 UmwStG
Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Verdeckte Einlagen werden grundsätzlich mit dem Teilwert bewertet. Abweichungen können sich insbesondere aus - § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, - § 6 Abs. 6 EStG, - § 17 EStG, - § 23 EStG oder - den Einbringungsregeln des § 20 UmwStG ergeben.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 20 UmwStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Einlagefähig ist nur ein bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil. Die Zuwendung muss bei der GmbH
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