§§ 20, 32d und 43 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Quellenhinweise: [1] §§ 1, 7, 8, 8b, 23, 27 und 31 KStG. [2] §§ 2, 7 bis 11 und 16 GewStG. [3] §§ 20, 32d und 43 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 20, 32d und 43 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nicht jede handelsrechtliche Betriebsausgabe ist steuerlich abzugsfähig. Zu prüfen sind insbesondere:
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