Gesetz

§ 2 UStG · KB: Personengesellschaften

Unternehmer, Unternehmen — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 UStG · Unternehmer, Unternehmen

amtlicher Text

Absatz 1

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Erklärung Die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters ist eigenständig nach § 2 UStG zu prüfen. Rechtsgrundlage § 2 UStG · KB: Personengesellschaften

Worum geht es?

§ 2 UStG · KB: Personengesellschaften steht in steuerstoff für Unternehmer, Unternehmen — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters ist eigenständig nach § 2 UStG zu prüfen.

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