§ 2 Abs. 1 und Abs. 5 GewStG
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Gesetzeswortlaut
§ 2 GewStG · Steuergegenstand
Absatz 1
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
§ 2 Abs. 5 GewStG verlangt keine besondere formale Verschmelzungs- oder Einbringungshandlung. Maßgeblich ist das tatsächliche Ergebnis der Vereinigung nach objektiven Kriterien. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen allein ist nicht entscheidend. [3] Die Einordnung wirkt sich insbesondere aus auf: - die Anzahl der Gewerbesteuermessbescheide, - die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG, - den Freibetrag von 24.500 EUR nach § 11 GewStG, - die gesonderte Ermittlung der Gewerbeerträge, - gegebenenfalls betriebsbezogene Grenzen und Wahlrechte, etwa bei Investitionsabzugsbeträgen.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- § 2 Abs. 5 GewStG verlangt keine besondere formale Verschmelzungs- oder Einbringungshandlung. Maßgeblich ist das tatsächliche Ergebnis der Vereinigung nach objektiven Kriterien. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen allein ist nicht entscheidend. [3]
- die Anzahl der Steuergegenstände nach § 2 GewStG,
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