§ 1a Abs. 1a BetrAVG
Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1a)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung - Bei Entgeltumwandlung über die gesetzlich erfassten versicherungsförmigen Durchführungswege ist § 1a Abs. 1a BetrAVG zu prüfen. - Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. - Unternehmen können Prozesse pauschal oder anhand der tatsächlichen Ersparnis (Spitzabrechnung) gestalten, soweit dies rechtlich und vertraglich korrekt umgesetzt wird. - Bei einer Spitzabrechnung müssen Gehaltsänderungen, Einmalzahlungen und Beitragsbemessungsgrenzen automatisiert berücksichtigt werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1a Abs. 1a BetrAVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1a) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Entgeltumwandlung über die gesetzlich erfassten versicherungsförmigen Durchführungswege ist § 1a Abs. 1a BetrAVG zu prüfen.
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