Gesetz

§ 1a Abs. 1a BetrAVG

Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1a)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung - Bei Entgeltumwandlung über die gesetzlich erfassten versicherungsförmigen Durchführungswege ist § 1a Abs. 1a BetrAVG zu prüfen. - Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. - Unternehmen können Prozesse pauschal oder anhand der tatsächlichen Ersparnis (Spitzabrechnung) gestalten, soweit dies rechtlich und vertraglich korrekt umgesetzt wird. - Bei einer Spitzabrechnung müssen Gehaltsänderungen, Einmalzahlungen und Beitragsbemessungsgrenzen automatisiert berücksichtigt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1a Abs. 1a BetrAVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1a) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Entgeltumwandlung über die gesetzlich erfassten versicherungsförmigen Durchführungswege ist § 1a Abs. 1a BetrAVG zu prüfen.

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