Gesetz

§ 1811 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

8. Zuwendungspflegschaft Soll bei einer Schenkung oder Verfügung von Todes wegen verhindert werden, dass die Eltern das zugewendete Vermögen verwalten, kann nach § 1811 BGB ein Zuwendungspfleger vorgesehen werden. Das ist besonders bei größeren Vermögensübertragungen, getrennten Eltern oder komplexem Familienvermögen ein wichtiges Gestaltungsinstrument.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1811 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

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