Gesetz

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV

Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Satz 1, Nr. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 8 EStG regelt, was als Einnahme gilt und wie Geldleistungen, Sachbezüge, Dienstwagen, Mahlzeiten, Gutscheine, Personalrabatte und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Leistungen zu bewerten sind.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 1, Satz 1, Nr. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 8 EStG bestimmt, welche Vorteile als steuerpflichtige Einnahmen gelten und wie sie bewertet werden.

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