§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Pauschalbeiträge bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen: Beitragssätze, Voraussetzungen, Sonderfälle, Mindestbeitrag und Abführung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- % des Arbeitsentgelts bei gewerblichen Arbeitgebern,
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