§ 166 Abs. 2 SGB VII
Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Prüfung der Arbeitgeber durch die Deutsche Rentenversicherung: Prüfungsrhythmus, euBP, Unterlagen, Schwerpunkte und typische Risiken.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 166 Abs. 2 SGB VII steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Betriebsprüfung in der Sozialversicherung wird grundsätzlich von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Sie soll sicherstellen, dass Arbeitgeber ihre Melde-, Aufzeichnungs- und Beitragspflichten ordnungsgemäß erfüllen.
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