Gesetz

§ 1640 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wichtige Punkte: - Eltern müssen Kindesvermögen grundsätzlich wirtschaftlich verwalten und vom eigenen Vermögen getrennt halten. - Bei Vermögenserwerben von Todes wegen, bestimmten unentgeltlichen Zuwendungen und vergleichbaren Erwerben kann nach § 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen sein. - Die Pflicht entfällt grundsätzlich, wenn der Wert des jeweiligen Erwerbs 15.000 € nicht übersteigt oder Erblasser bzw. Zuwendender eine abweichende Anordnung getroffen hat. - Nach § 1638 BGB kann der Erblasser oder Schenker bestimmen, dass ein oder beide Elternteile das zugewendete Vermögen nicht verwalten sollen. - Zusätzlich können konkrete Verwaltungsanweisungen für das übertragene Vermögen vorgesehen werden. Praxischeck - Welches rechtliche Verwandtschaftsverhältnis besteht tatsächlich? - Liegt nur eine Stiefkindbeziehung oder Einbenennung vor oder eine Adoption?

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1640 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Vermögenserwerben von Todes wegen, bestimmten unentgeltlichen Zuwendungen und vergleichbaren Erwerben kann nach § 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen sein.
  • Muss nach § 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis eingereicht werden?

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