§ 1638 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wichtige Punkte: - Eltern müssen Kindesvermögen grundsätzlich wirtschaftlich verwalten und vom eigenen Vermögen getrennt halten. - Bei Vermögenserwerben von Todes wegen, bestimmten unentgeltlichen Zuwendungen und vergleichbaren Erwerben kann nach § 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis beim Familiengericht einzureichen sein. - Die Pflicht entfällt grundsätzlich, wenn der Wert des jeweiligen Erwerbs 15.000 € nicht übersteigt oder Erblasser bzw. Zuwendender eine abweichende Anordnung getroffen hat. - Nach § 1638 BGB kann der Erblasser oder Schenker bestimmen, dass ein oder beide Elternteile das zugewendete Vermögen nicht verwalten sollen. - Zusätzlich können konkrete Verwaltungsanweisungen für das übertragene Vermögen vorgesehen werden. Praxischeck - Welches rechtliche Verwandtschaftsverhältnis besteht tatsächlich? - Liegt nur eine Stiefkindbeziehung oder Einbenennung vor oder eine Adoption?
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Worum geht es?
§ 1638 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 1638 BGB kann der Erblasser oder Schenker bestimmen, dass ein oder beide Elternteile das zugewendete Vermögen nicht verwalten sollen.
- Soll die Verwaltung des übertragenen Vermögens nach § 1638 BGB eingeschränkt werden?
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