§ 163 Abs. 8 SGB VI
Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 8)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Pauschalbeiträge bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen: Beitragssätze, Voraussetzungen, Sonderfälle, Mindestbeitrag und Abführung.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 163 Abs. 8 SGB VI steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 8) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- % des Arbeitsentgelts bei gewerblichen Arbeitgebern,
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.