Gesetz

§ 163 Abs. 8 SGB VI

Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 8)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Pauschalbeiträge bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen: Beitragssätze, Voraussetzungen, Sonderfälle, Mindestbeitrag und Abführung.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 163 Abs. 8 SGB VI steht in steuerstoff für Vorschrift im Sozialgesetzbuch (Abs. 8) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • % des Arbeitsentgelts bei gewerblichen Arbeitgebern,

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon