§ 1624 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
4. Ausstattung und vorweggenommene Erbfolge Zuwendungen von Eltern an Kinder zur Verheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Erlangung einer selbständigen Lebensstellung können zivilrechtlich eine Ausstattung nach § 1624 BGB sein. Sie gelten zivilrechtlich nur insoweit als Schenkung, als sie das angemessene Maß übersteigen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1624 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bedeutung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer
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