§ 1618 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
3. Stiefkinder und Einbenennung Eine bloße Einbenennung nach § 1618 BGB begründet keine Verwandtschaft. Ein Stiefkind erhält dadurch insbesondere kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht gegenüber dem Stiefelternteil.
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Worum geht es?
§ 1618 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine bloße Einbenennung nach § 1618 BGB begründet keine Verwandtschaft. Ein Stiefkind erhält dadurch insbesondere kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht gegenüber dem Stiefelternteil.
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