Gesetz

§ 1618 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

3. Stiefkinder und Einbenennung Eine bloße Einbenennung nach § 1618 BGB begründet keine Verwandtschaft. Ein Stiefkind erhält dadurch insbesondere kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht gegenüber dem Stiefelternteil.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1618 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine bloße Einbenennung nach § 1618 BGB begründet keine Verwandtschaft. Ein Stiefkind erhält dadurch insbesondere kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht gegenüber dem Stiefelternteil.

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