§ 151 BewG; §§ 179 ff. AO
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Rechtsgrundlage § 151 BewG; §§ 179 ff. AO
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 151 BewG; §§ 179 ff. AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der gesondert festgestellte Grundbesitzwert ist grundsätzlich Grundlagenbescheid für den späteren Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.