Gesetz

§ 151 BewG; §§ 179 ff. AO

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Rechtsgrundlage § 151 BewG; §§ 179 ff. AO

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 151 BewG; §§ 179 ff. AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der gesondert festgestellte Grundbesitzwert ist grundsätzlich Grundlagenbescheid für den späteren Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid.

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