Fundstelle

§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kompakte Übersicht zur Bewertung von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und Kapitalgesellschaftsanteilen mit dem gemeinen Wert, dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem Substanzwert als Mindestwert.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon