§ 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bleiben bei der Prüfung der Buchführungsgrenzen nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO außer Ansatz.
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Worum geht es?
§ 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bleiben bei der Prüfung der Buchführungsgrenzen nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO außer Ansatz.
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