§§ 140 bis 148 AO
Weitere Fundstelle zum Beitrag
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Welche Unterlagen 10, 8, 6 oder 2 Jahre aufzubewahren sind und welche GoBD-Anforderungen für digitale Archive gelten.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§§ 140 bis 148 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Handelsrechtlich insbesondere Kaufleute nach § 257 HGB.
Passende Wissensbeiträge
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