Fundstelle

§§ 140 bis 148 AO

Weitere Fundstelle zum Beitrag

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Welche Unterlagen 10, 8, 6 oder 2 Jahre aufzubewahren sind und welche GoBD-Anforderungen für digitale Archive gelten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§§ 140 bis 148 AO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Handelsrechtlich insbesondere Kaufleute nach § 257 HGB.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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