Fundstelle

§§ 14, 14a UStG

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Gesetzeswortlaut

§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen

amtlicher Text

Absatz 1

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

- eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung nach §§ 14 und 14a UStG und - die tatsächliche Zahlung der Anzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG.

Worum geht es?

§§ 14, 14a UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung nach §§ 14 und 14a UStG und

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