§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 13 UStG · Entstehung der Steuer
Absatz 1 · Satz 4
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist; 2. für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; 3. in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; 6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; 8. im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Vereinnahmt ein Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts, bevor die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Maßgeblich ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Geleistete Anzahlungen sind Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Der Zahlende erwirbt einen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung oder gegebenenfalls auf Rückzahlung.
- Ist der Zahlende zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die geleistete Anzahlung bilanziell grundsätzlich mit dem Nettobetrag erfasst. Die abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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