Fundstelle

§ 108 GewO

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Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. Anspruch auf eine Abrechnung Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Sie muss mindestens enthalten: - Abrechnungszeitraum, - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, - Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen und sonstigen Vergütungen, - Art und Höhe der Abzüge, - Abschlagszahlungen und Vorschüsse, - gesondert auszuweisende Sachbezüge und Einmalzahlungen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 108 GewO steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Sie muss mindestens enthalten:

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