§ 108 GewO
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Anspruch auf eine Abrechnung Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Sie muss mindestens enthalten: - Abrechnungszeitraum, - Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, - Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen und sonstigen Vergütungen, - Art und Höhe der Abzüge, - Abschlagszahlungen und Vorschüsse, - gesondert auszuweisende Sachbezüge und Einmalzahlungen.
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Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Sie muss mindestens enthalten:
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