Gesetz

§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1, Satz 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Steuer- und SV-Grenzen - Nach dem im Beitrag dargestellten Grundsystem sind Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der maßgeblichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei; die Sozialversicherungsfreiheit ist enger und insbesondere anhand § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV zu prüfen. - Für die Abrechnung sind immer die im jeweiligen Abrechnungsjahr geltenden Rechengrößen zu verwenden. 5. Haftung und Arbeitsrecht - Bei klassischen Zusageformen bleibt die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein zentraler Prüfpunkt, auch wenn ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist. - Die reine Beitragszusage ist hiervon systematisch zu unterscheiden. - Versorgungsordnung, Arbeitsvertrag, Nachweispflichten und Informationen zum Versorgungsträger müssen mit dem gewählten Modell zusammenpassen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG steht in steuerstoff für Vorschrift im Betriebsrentengesetz (Abs. 1, Satz 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach dem im Beitrag dargestellten Grundsystem sind Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der maßgeblichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei; die Sozialversicherungsfreiheit ist enger und insbesondere anhand § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV zu prüfen.
  • Bei klassischen Zusageformen bleibt die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein zentraler Prüfpunkt, auch wenn ein externer Versorgungsträger eingeschaltet ist.

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