§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a UStG
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Gesetzeswortlaut
§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze
Absatz 1
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Antwortmöglichkeiten 1. Jede Übertragung ist gesondert auf Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und ggf. § 1 Abs. 1a UStG zu prüfen 2. Alles ist automatisch steuerfrei 3. Alles ist automatisch nicht steuerbar 4. Nur die Einkommensteuer ist relevant Richtige Antwort Jede Übertragung ist gesondert auf Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und ggf. § 1 Abs. 1a UStG zu prüfen
Worum geht es?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a UStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Jede Übertragung ist gesondert auf Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und ggf. § 1 Abs. 1a UStG zu prüfen
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