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§§ 1, 7, 8, 8b, 23, 27 und 31 KStG

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Gesetzeswortlaut

§ 1 KStG · Unbeschränkte Steuerpflicht

amtlicher Text

Absatz 1

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a; 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; 5. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Absatz 2

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Quellenhinweise: [1] §§ 1, 7, 8, 8b, 23, 27 und 31 KStG. [2] §§ 2, 7 bis 11 und 16 GewStG. [3] §§ 20, 32d und 43 EStG.

Worum geht es?

§§ 1, 7, 8, 8b, 23, 27 und 31 KStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nicht jede handelsrechtliche Betriebsausgabe ist steuerlich abzugsfähig. Zu prüfen sind insbesondere:

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